Rechtsprechung
LG Hamburg, 25.08.2022 - 333 O 35/21 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 550 BGB, § 566 BGB, § 578 BGB
Gewerberaummietvertrag: Laufzeit von mehr als einem Jahr: Schriftformerfordernis; mündliche Absprache über die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Betriebskostenvorauszahlungen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 25.08.2022 - 333 O 35/21
- OLG Hamburg, 24.01.2023 - 4 U 141/22
- OLG Hamburg, 16.03.2023 - 4 U 141/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 05.07.2017 - 7 U 110/16
Ordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrags durch den …
Auszug aus LG Hamburg, 25.08.2022 - 333 O 35/21
Nach der gesetzlichen Konzeption soll der Erwerber in diesen Fällen nicht allein auf Schadensersatzansprüche verwiesen werden, sondern ihm soll ein ordentliches Kündigungsrecht zustehen, um die aus der Mietvertragsurkunde nicht in allen maßgeblichen Einzelheiten erkennbaren Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis beenden zu können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05. Juli 2017 - 7 U 110/16 -, Rn. 9 m.w.N., juris).Der Formmangel eines Änderungsvertrags zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt dazu, dass der zunächst unter Beachtung der Form geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05. Juli 2017 - 7 U 110/16 -, Rn. 9, juris).
- BGH, 22.01.2014 - XII ZR 68/10
Gewerberaummiete: Kündigung eines unter Nichteinhaltung der Schriftform …
Auszug aus LG Hamburg, 25.08.2022 - 333 O 35/21
Darüber hinaus dient § 550 BGB dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (BGH NJW 2014, 1087 (1089)). - KG, 25.04.2022 - 8 U 158/21
Stundung der Gewerberaummiete während der coronabedingten Betriebsschließung im …
Auszug aus LG Hamburg, 25.08.2022 - 333 O 35/21
Das Gericht neigt unter Beachtung der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 25.04.2022 (Az: 8 U 158/21) der Auffassung zu, dass es gegebenenfalls an einem Verzug unter Beachtung der rechtzeitig mit Schreiben vom 22.01.2021 erhobenen Einrede des § 313 BGB gefehlt haben könnte.
- OLG Hamburg, 24.01.2023 - 4 U 141/22
Beendigung eines Gewerberaummietvertrags; Formbedürftigkeit einer Änderung der …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.08.2022, Aktenzeichen 333 O 35/21, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.